Art. 44

Die Einnahmen werden verwendet:

a) zur Leistung der Verbandsbeiträgen

b) zur Leiterausbildung und für Wettkämpfe

c) zur Bestreitung der Verwaltungskosten des Turnvereins

d) zur Anschaffung und zum Unterhalt von Tummaterial

Art. 45

Der Vorstand kann jährlich über einen Kredit von Fr. 500.—für unvorhergesehene Vereinsausgaben verfügen.

Art. 46

Der Verein kann für bestimmte Zwecke Spezialfonds errichten. Hierüber führt der Kassier gesonderte Rechnung. Ober deren Verwendung beschliesst die Vereinsversammlung.

Art. 47

Das Vermögen ist sicher und zinsbringend anzulegen (Sparhefte, Obligationen, Kassenobligationen, Fond).

Art. 48

Alle turnenden Mitglieder sind verpflichtet, sich gegen die Folgen von Unfällen und Haftbarkeit gemäss Reglement SVK zu versichern.

Art. 49

Unfälle sind durch den Verunfallten dem Kassier unverzüglich zu melden.