Art. 15
Zu Freimitgliedem können von der Vereinsversammlung auf Antrag des Vorstandes ernannt werden:
- Aktivmitglieder, die während 15 Jahren und
- Passivmitglieder, welche dem Verein während 30 Jahren angehörten.
Die Aktivjahre werden doppelt angerechnet, sofern der Turner mindestens 10 Jahre Aktivmitglied war. In ausserordentlichen Fällen kann verdienten Turnern die Freimitgliedschaft verliehen werden. Freimitglieder geniessen alle Rechte des Vereins. Sie sind von der ordentlichen Beitragspflicht enthoben.
Art. 16
Personen, die sich dem Verein speziell oder dem Turnwesen allgemein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Vorschläge sind dem Vorstand wenigstens 2 Monate vor der Vereinsversammlung schriftlich und begründet einzureichen. Die Ernennung wird durch die Vereinsversammlung vorgenommen. Die Ehrenmitglieder geniessen alle Rechte des Vereins, sind jedoch der Beitragspflicht enthoben.
Art. 17
Als Aktivmitglieder können Personen ab dem 16. AltersJahr aufgenommen werden. Die Aufnahme erfolgt jeweils an der Vereinsversammlung. Die Aktivmitglieder geniessen alle Rechte und unterstehen allen Pflichten des Vereins.
Art. 18
Freunde und Gönner des Turnens können dem Verein als Passivmitglied beitreten. Die Passivmitglieder haben in sämtlichen Vereinsangelegenheiten Stimmrecht und sind auch in den Vorstand wählbar.
Art. 19
Die Ehren-, Freimitglieder und die Mitglieder des Vorstandes sind von der Vereinsbeitragspflicht enthoben.
Art. 20
Ausgetretene und Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.