Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 64
Die Auflösung des Turnvereins kann nur an einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von 4/5 der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen werden. Ein allfälliges Vermögen muss dem Baselbieter Turnverband zur Verwaltung übergeben werden.
Art. 65
Für alle Fälle, die durch diese Statuten nicht geregelt sind, gelten sinngemäss die Statuten des BLTV und des STV oder das ZGB. Rechtsbestimmung
Art. 66
Diese Statuten sind an der Vereinsversammlung vom 23.Februar 2001 angenommen worden und ersetzen die Statuten vom 21.01.1984/28.06.1984. Diese treten nach Genehmigung durch den Kantonalvorstand in Kraft.
Oberdorf, 2. Januar 2003
Die vorliegenden Statuten wurden vom Baselbieter Turnverband genehmigt.