Art. 57
Die Aufgaben des Jugendriegenleiters umfasst:
a) Zusammenstellung eines Tätigkeitsprogramms, das der Jugend angepasst ist.
b) Besuch der Ausbildungskurse für das Jugendturnen.
c) Gestaltung eines abwechslungsreichen Turnbetriebes, um die Jugend vor allem für den Turnverein zu begeistern.
d) Die Werbung für das Jugendturnen unter Mitwirkung des Vorstandes.
e) Die spezielle Förderung talentierter Jungturner/innen in der ihrer Neigung entsprechenden Spezialdisziplin.
f) Die Zuführung der Jugendturner/innen in den Turnverein.
g) Auswahl von geeigneten Hilfsleiter in Zusammenarbeit mit dem Oberturner und dem Vorstand.
Art. 58
Die Jungturner müssen bei der SVK gegen Unfall versichert sein.
Art. 59
Die Aufgaben von „ Jugend + Sport „ bestehen u.a. aus:
a) Durchführung von Jugend + Sport-Kursen nach den Eidgenössischen Weisungen.
b) Zuführung von Jugendlichen in den Turnverein.
c) Gestaltung eines abwechslungsreichen Turnbetriebes im Rahmen des Turnvereins, angepasst an die Jugend.